Der AGVS liefert Ihnen nützliche Hinweise zum Thema Werkvertrag und Verzichtserklärung Reparatur.
Der Werkvertrag (geregelt in den Art. 363-379 des Schweizerischen Obligationenrechts) ist die Vertragsgrundlage zwischen Garagist und Kunde im Hinblick auf Reparatur- beziehungsweise Serviceleistungen. Damit stellt er die Basis darf für die von seitens des Garagenbetriebes, sprich seiner Mitarbeitenden durchgeführten Arbeiten, beispielsweise an Motorfahrzeugen.
Damit der Garagist wegen einer nicht ausgeführten Reparatur von sicherheitsrelevanten Teilen nicht belangt werden kann, muss er den Kunden auf Mängel deutlich aufmerksam machen und besonders auf die damit verbundenen Gefahren hinweisen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich Folgendes:
Der Garagist hält den Verzichtsentscheid des Kunden schriftlich fest und zwar spätestens bei der Übergabe des Fahrzeugs. Bei Barzahlung kann dies gleich auf der Rechnung vermerkt werden.
Der Reparaturbetrieb muss überdies weder die Polizei noch das Strassenverkehrsamt über das nicht betriebssichere Fahrzeug informieren. Eine Meldung von sich aus wäre möglicherweise sogar in Bezug auf die Treuepflicht zum Kunden problematisch.
Zudem darf der Garagist ein nicht betriebssicheres Fahrzeug nicht gegen den Willen des Fahrzeughalters zurückhalten. Damit würde er das Besitz- und Eigentumsrecht des Kunden verletzen.
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