AGVS und BAZ aktualisieren Schutzkonzepte

Verschärfungen per 28. Oktober

AGVS und BAZ aktualisieren Schutzkonzepte

29. Oktober 2020 agvs-upsa.ch – Der Bundesrat hat die Massnahmen gegen die Corona-Pandemie per 28. Oktober verschärft. Der AGVS und die Branchenlösung BAZ haben ihre Dokumente entsprechend auf den neusten Stand gebracht.


Quelle: AGVS-Medien

abi/cst. Der Bundesrat hat die Covid-19-Massnahmen aufgrund der steigenden Fallzahlen wieder verschärft. Daher müssen die bestehenden Schutzkonzepte für Garagenbetriebe sowie für überbetriebliche Kurse und Weiterbildungen in der Automobilbranche angepasst werden.
 
Die Schutzkonzepte basieren einerseits auf den Hygiene- und Verhaltensregeln, andererseits auf den Prinzipien zum Gesundheits- und Arbeitnehmerschutz, die der AGVS, die BAZ und das Staatssekretariat für Wirtschaft Seco festgelegt haben. Die Schutzkonzepte haben ein oberstes Ziel: Kundinnen und Kunden, Mitarbeitende sowie Teilnehmende von Aus- und Weiterbildungen bestmöglich vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen. Hauptverantwortlich für die Umsetzung der Schutzkonzepte sind die Betriebe, Einrichtungen oder Schulen selbst. Die Aufsicht über die Umsetzung obliegt den Kantonen.
 
Zusätzlich zu den bisherigen im Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen hat der Bundesrat die Maskentragpflicht ausgeweitet und Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen verboten (keine Ansammlung von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum). Die Schutzkonzepte sind für alle Betriebe obligatorisch. Sie beschreiben die Massnahmen, die für die Einrichtungen und Betriebe im Rahmen ihrer Pflichten gemäss dem allgemeinen Gesundheitsschutz gegenüber ihren Arbeitnehmenden und Kunden gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage und Covid-19-Verordnung 3 getroffen worden sind. Und sie legen betriebsinterne Schutzmassnahmen fest, die unter Mitwirkung der Arbeitnehmenden umgesetzt werden müssen.
 
Der AGVS und die BAZ haben nach bestem Wissen und Gewissen Vorlagen erstellt, die möglichst viele Arbeitssituationen abdecken und Massnahmen zur Umsetzung aufzeigen. Die Schutzkonzepte sind Hilfestellungen und keine Gesetzestexte. Jeder Betrieb ist selbst verantwortlich, dass er die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) geforderten Punkte umsetzt.

Das Schutzkonzept für Garagenbetriebe wurde in den folgenden Punkten angepasst: 2.1, 2.3, 2.4 2.6, 2.7, 3.4, 5.2, 5.3
Hier geht es zum Schutzkonzept Garagenbetriebe – gültig ab 29. Oktober 2020

Das Schutzkonzept für überbetriebliche Kurse und Weiterbildungen wurde in den folgenden Punkten angepasst: 2.4, 2.5, 2.6, 2.7, 2.8, 3.5
Hier geht es zum Schutzkonzept für überbetriebliche Kurse und Weiterbildungen in der Automobilbranche – gültig ab 29. Oktober 2020
 
Präsenzveranstaltungen in Bildungseinrichtungen sind ab dem 2. November 2020 verboten (Unterricht).
Vom Verbot ausgenommen sind:
- Berufsfachschulunterricht und üK-Kurse (Sekundarstufe II)
- Unterrichtsaktivitäten, die notwendiger Bestandteil eines Bildungsgangs sind und für deren Durchführung eine Präsenz vor Ort erforderlich ist. Z.B. vorbereitende Kurse auf eidg. Prüfungen, die nicht im Fernunterricht abgehalten werden können, wie u.a. praktische Kurse der Diagnostiker Ausbildung
- Eidg. Prüfungen inkl. Modulabschlussprüfungen, diese gelten als Veranstaltungen und nicht als Unterricht
 
Die Kantone können weitergehende Massnahmen festlegen, die zu beachten sind.

 
So kommen Sie zum Schutzkonzept für Ihren Betrieb:
 
  1. Laden Sie das oder die für Ihre Tätigkeit adäquate Standard-Schutzkonzept(e) von unserer Website runter.
  2. Prüfen Sie für jedes Schutzziel (linke Spalte) die vorgeschlagenen Standardschutzmassnahmen (rechte Spalte).
  3. Wenn sämtliche Standardmassnahmen umgesetzt werden, bitte das entsprechende Feld auf der zusammenfassenden Seite ankreuzen und zu Punkt 5 übergehen / Wenn nicht alle Massnahmen umgesetzt werden, zu Punkt 4 gehen.
  4. Sind gewisse Massnahmen objektiverweise in Ihrer Tätigkeit nicht umsetzbar, muss dies in der entsprechenden Rubrik auf der zusammenfassenden Seite vermerkt und begründet werden. Das Schutzziel muss trotzdem erreicht werden, was eine andere Massnahme nötig machen kann.
  5. Legen Sie diese Massnahmen Ihren Angestellten vor.
  6. Setzen Sie die Massnahmen um.
  7. Datieren und signieren Sie das Dokument (im Hinblick auf eine eventuelle Kontrolle aufzubewahren). Ihr Konzept ist somit umgesetzt.
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