Was den Schweizer Verkehr dieses Jahr erwartet

Neue Verkehrsregeln 2025

Was den Schweizer Verkehr dieses Jahr erwartet

15. Januar 2025 agvs-upsa.ch – Wie jedes neue Jahr bringt auch 2025 neue Verkehrsregeln mit sich. Das Bundesamt für Strassen (Astra) teilt mit, welche Änderungen per 1. Januar in Kraft traten und noch folgen. Mit dabei sind beispielsweise härtere Vorgaben bei vermeidbarem Lärm und das Loslassen des Lenkrads bei teilautonomen Fahrzeugen. 


Seit 1. Januar 2025 gelten schärfere Vorschriften zu vermeidbarem Fahrzeuglärm. Foto: iStock

Neue Verkehrsregeln seit 1. Januar 2025
pd/sb. Neue Vorschriften zum vermeidbaren Lärm und Erhöhung der Ordnungsbussen: Die Liste der zu vermeidenden Geräusche wurde aktualisiert: Neu ist es ausdrücklich verboten, vermeidbaren Lärm mit Auspuffanlagen zu erzeugen. Dies betrifft insbesondere das absichtliche Erzeugen von Knallgeräuschen. Es droht eine Busse von bis zu 10'000 Franken, die vom Gericht im Einzelfall bemessen wird. Technische Manipulationen am Fahrzeug bleiben verboten. Zudem erhöhen sich die bestehenden lärmbezogenen Ordnungsbussen (etwa für das unnötige Laufenlassen des Motors) von 60 Franken auf 80 Franken. 

Motorräder müssen für die Erstzulassung «Euro 5+» erfüllen: Zeitgleich mit dem Inkrafttreten in der EU müssen ab dem 1. Januar 2025 hergestellte oder in die Schweiz importierte Motorräder für die Erstzulassung auch in der Schweiz die neuesten Abgasvorschriften (sog. «Euro 5+») erfüllen. Gleichzeitig treten verschärfte Geräuschvorschriften für die Erstzulassung in Kraft.

Änderungen bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse: Die Anlagen des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) werden alle zwei Jahre aktualisiert, um neue Erkenntnisse über die Sicherheit und den technischen Fortschritt zu berücksichtigen. So erfolgte beispielsweise eine Überarbeitung der Liste der gefährlichen Güter. Zudem wurde auch die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) angepasst. Weitere Infos unter: Aktuelle Revision.
 
Neue Verkehrsregeln ab 1. März 2025
Ab 1. März 2025 sind in der Schweiz drei Fälle des automatisierten, also umgangssprachlich autonomen Fahrens erlaubt: 1. Autobahnpilot: Neu dürfen Lenkerinnen und Lenker eines automatisierten Fahrzeugs auf Autobahnen einen Autobahnpiloten verwenden, sofern ihr Fahrzeug über einen genehmigten Autobahnpiloten verfügt. Ist dieser aktiviert, dürfen sie das Lenkrad loslassen und müssen den Verkehr sowie das Fahrzeug nicht mehr dauernd überwachen. Sie müssen aber bereit bleiben, das Fahrzeug jederzeit wieder selbst zu bedienen, wenn sie das Automatisierungssystem dazu auffordert. 2. Führerlose Fahrzeuge: Führerlose Fahrzeuge dürfen auf behördlich genehmigten Strecken fahren. Sie müssen von einem Operator in einer Zentrale überwacht werden. 3. Automatisiertes Parkieren: Automatisiertes Parkieren ohne Anwesenheit eines Fahrzeuglenkenden ist innerhalb dafür definierter und signalisierter Parkhäuser und Parkplätze möglich.

Genehmigung des Automatisierungssystems: Fahrzeuge mit Automatisierungssystem benötigen in der Regel wie andere Motorfahrzeuge eine Typengenehmigung, damit sie zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeugherstellende müssen auf umfassende Weise nachweisen, wie die Verkehrssicherheit und der Verkehrsfluss während der Betriebsdauer eines Automatisierungssystems gewährleistet werden. 


Neu ist ab 1. März 2025 bei teilautonomen Autos Loslassen des Lenkrads erlaubt. Zuvor drohte eine Strafe. Foto: iStock

Neue Verkehrsregeln ab 1. Juli 2025
Fahrerassistenz- und Automatisierungssysteme werden Teil der Fahrausbildung: In der theoretischen und praktischen Führerprüfung zum Erwerb des Führerausweises für Personenwagen und Motorräder werden neu die Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten zu Fahrerassistenz- und Automatisierungssystemen geprüft.

Änderungen für Fahrzeuge des Langsamverkehrs: Die technischen Anforderungen und die Kategorisierung bei E-Bikes werden angepasst. Es wird neu die Kategorie der schweren Elektro-Motorfahrräder geschaffen. Diese Fahrzeuge dürfen ein Gesamtgewicht von 450 kg aufweisen. Bisher waren solche Fahrzeuge als Kleinmotorräder zugelassen. Die hauptsächlich für den gewerbsmässigen Personentransport eingesetzten Elektro-Rikschas bleiben als eigene Kleinmotorradkategorie bestehen.
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