Berufliche Fahrten mit Händlerschildern auch in Italien möglich

Meilenstein für den Grenzverkehr

Berufliche Fahrten mit Händlerschildern auch in Italien möglich

27. Juni 2022 agvs-upsa.ch – Der Bundesrat hat mit Italien ein wegweisendes Abkommen unterzeichnet, das italienische Probefahrten-Bewilligungen und Schweizer Kollektiv-Fahrzeugausweise sowie die entsprechenden Kontrollschilder gegenseitig anerkennt. Die Vereinbarung gilt ab dem 2. August 2022 und steht exemplarisch für die gute Vernetzung und die Bemühungen des AGVS in Bundesbern. 

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Das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien schafft am Zoll klare Verhältnisse. Foto: Eidgenössische Zollverwaltung
 
mig. Fahrzeuge mit Schweizer Händlerschild können neu auf italienischem Staatsgebiet verkehren. Das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien erleichtert die Arbeit des Autogewerbes in den Grenzregionen enorm, indem zum Beispiel Probefahrten und Fahrten zu Testgeländen im jeweils anderen Land möglich werden. Ausserdem müssen Fahrzeuge mit Händlerschild in den Grenzregionen künftig keine Umwege mehr in Kauf nehmen, sondern können einen direkten Weg wählen.
 
Gemäss der Bedingungen dieses Abkommens anerkennen die Schweiz und Italien gegenseitig die Probefahrten-Bewilligungen und die entsprechenden Probefahrten-Kontrollschilder sowie die Kollektiv-Fahrzeugausweise und die entsprechenden Händlerschilder. Beide Länder halten sich an den Grundsatz, nach dem Fahrzeuge mit Probefahrten-Bewilligungen und Probefahrten-Kontrollschildern oder mit Kollektiv-Fahrzeugausweisen und Händlerschildern nur unter der Voraussetzung für den Verkehr im jeweiligen Staatsgebiet zugelassen sind, wenn sie gegen Schäden gegenüber Dritten versichert sind.
 
Für die Schweizer Garagisten gelten folgende Bestimmungen für die Nutzung von Händlerschildern in Italien:
 
Erlaubte Fahrzeuge
Voraussetzung für die Fahrt ins Nachbarland ist ein gemäss den Anforderungen des Stammlands verkehrssicheres Fahrzeug. Folgende Fahrzeugkategorien dürfen mit Kollektiv-Fahrzeugausweisen sowie den entsprechenden Kontrollschildern auf italienischem Staatsgebiet verkehren:
  • Motorwagen
  • Motorräder
  • Kleinmotorräder
  • land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge
  • Arbeitsmotorfahrzeuge
  • Anhänger
Ausser an den genannten Fahrzeugkategorien dürfen die Händlerschilder mit den entsprechenden Kollektiv-Fahrzeugausweisen für den Verkehr auf dem italienischen Staatsgebiet wie folgt verwendet werden:
  • das Händlerschild für Motorwagen an allen mehrspurigen Motorfahrzeugen, die keine Motorräder sind.
  • das Händlerschild für Motorräder an allen Motorfahrzeugen, die keine Motorwagen sind.
  • das Händlerschild für Kleinmotorräder an Leichtmotorfahrzeugen und an Motorfahrrädern
  • alle Händlerschilder an Ausnahmefahrzeugen der entsprechenden Fahrzeugkategorie.
  • das Händlerschild für land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge an land- und forstwirtschaftlichen Anhängern und Anhängerzügen.
Beim Mitführen eines Anhängers an Motorwagen kann das hintere Schild des Zugfahrzeugs als Schild des Anhängers verwendet werden.
 
Berechtigte Personen 
Fahrzeuge mit Kollektiv-Fahrzeugausweis dürfen nur auf dem italienischen Staatsgebiet verkehren, wenn sie von folgenden Personen geführt werden:
  • a) vom Inhaber des Betriebs, dem die schweizerischen Behörden den Kollektiv- Fahrzeugausweis ausgestellt haben.
  • b) von Personen, die vom Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises mit einer Vollmacht gemäss diesem Muster dazu ermächtigt sind.
  • c) von anderen Personen, wenn sie von einer der unter Buchstabe a) oder b) genannten Personen begleitet werden.
Zweck der Fahrten
1. Fahrzeuge mit Kollektiv-Fahrzeugausweisen dürfen ausschliesslich zu folgenden Zwecken auf dem Staatsgebiet von Italien verkehren:
  • Testfahrten mit Prototypen oder fabrikneuen oder gebrauchten Fahrzeugen.
  • Vorführungen zum Zweck des Verkaufs fabrikneuer oder gebrauchter Fahrzeuge.
  • Überführungen von fabrikneuen Fahrzeugen aus Lagerarealen oder in Lagerareale zum Zweck des Verkaufs oder der Aufbereitung. Die Transferstrecke darf, ab der Landesgrenze gemessen, nicht länger als 100 Kilometer sein.
2. Nicht gestattet ist der Verkehr von Fahrzeugen mit Kollektiv-Fahrzeugausweisen auf dem italienischen Staatsgebiet zu folgenden Zwecken:
  • Pannenhilfe und Transport von Pannenfahrzeugen.
  • Transport von Personen oder Gütern.
  • Fahrzeugmiete mit oder ohne Fahrer.
  • Reisen zu privaten Zwecken, die nicht den unter Ziffer 1 genannten Zwecken entsprechen.
3. Bei Testfahrten darf im italienischen Staatsgebiet nur Ballast des Inhabers  des Kollektiv-Fahrzeugausweises transportiert werden:
  • auf Motorfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 Kilogramm mit Kollektiv-Fahrzeugausweisen.
Für die Verwendung der italienischen Probefahrt-Bewilligung und der Probefahrten-Kontrollschilder in der Schweiz gelten sinngemäss gleichwertige Anforderungen, womit eine Gleichbehandlung italienischer und Schweizer Garagisten erreicht werden soll.
 
Das Abkommen mit Italien tritt am 2. August 2022 in Kraft. Die Meldung kommt just ein Jahr nach den erfolgreichen Verhandlungen mit Deutschland. Damals hat sich der gemeinsame Einsatz des AGVS, des Bundesamts für Strassen Astra und des Schweizerischen Gewerbeverbands sgv gelohnt. Der Testbetrieb mit Deutschland dauert vorläufig noch bis zum 31. Dezember 2023.
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